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Änderung § 20 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 20 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 20 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Durchführung der Praktika


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Es trifft Regelungen mit anderen Bundesbehörden, in begründeten Fällen auch mit Landes- oder Kommunalbehörden, über
die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze und pflegt den Kontakt mit diesen Behörden.

(3) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde statt.

(4) Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der inneren Verwaltung, insbesondere in den Bereichen

1. Personalmanagement,

2.
öffentliche Finanzwirtschaft,

3. wirtschaftliches Verwaltungshandeln,

4. Organisation und Geschäftsprozesse sowie

5. Informationstechnik,

vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(5)
Die Praktika II und III werden bei Bundesbehörden, in begründeten Fällen auch bei Landes- oder Kommunalbehörden, durchgeführt. In den letzten zwei Wochen des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter zur Anfertigung der Diplomarbeit von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung freigestellt.

(6) Bei den Behörden werden die Anwärterinnen und Anwärter zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet, insbesondere
in den Studienfächern, die im Hauptstudium I und II gelehrt werden. Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Entsprechendes gilt für das Praktikum III nach dem Hauptstudium II.

(7) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

(1) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Koordination der Praktika. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung. Die Praktikumsordnung wird vom Fachbereichsrat Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung genehmigt.

(2)
Die Praktika umfassen insgesamt zwölf Monate. Sie gliedern sich in zwei modularisierte Abschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Monaten im dritten und fünften Studienhalbjahr. Die Anwärterinnen und Anwärter werden im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen auf ihren Einsatz in den Praktika vorbereitet.