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§ 24 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 24 Bewertung während der Praktika



Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I und II für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen sind, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.





 

Frühere Fassungen von § 24 LAP-gntDAIVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.08.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 LAP-gntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 LAP-gntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... während der fachtheoretischen Studien". g) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Bewertung während der Praktika". ... g) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Bewertung während der Praktika". h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt ... die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat." 22. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Bewertung während der Praktika  ... bestimmt hat." 22. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Bewertung während der Praktika Über die Leistungen und den ...