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Änderung § 11 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 11 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 11 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ausbildungsakte


(Text alte Fassung)

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind beim Bundesverwaltungsamt und bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Teilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

(Text neue Fassung)

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind beim Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Teilakten 'Ausbildung' zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


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