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Synopse aller Änderungen der LAP-gntDAIVV am 30.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. August 2008 durch Artikel 1 der 2. LAP-gntDAIVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gntDAIVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einstellungsbehörde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Einstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesverwaltungsamt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(Text neue Fassung)

Einstellungsbehörde ist die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

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(2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:



(2) Bewerbungen sind an die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,

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4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,



4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und

6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.



§ 6 Auswahlverfahren


(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.

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(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesverwaltungsamt die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesverwaltungsamt von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes. In begründeten Fällen kann auch eine Angestellte oder ein Angestellter zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.



(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes. In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse; für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

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(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesverwaltungsamt für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.



(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


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(1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.



(1) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

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Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundesverwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.



Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern ernannt.

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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei anderen Behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.



(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Während der berufspraktischen Studienzeiten bei anderen Behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, so sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen längerer Krankheit,

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2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,



2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.



§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


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Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.



(1) Erholungsurlaub wird nach den Bestimmungen der Erholungsurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(2) Der Erholungsurlaub ist
auf die fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen. Der Urlaubsanspruch wird durch festgelegte Ferienzeiten abgegolten. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung legt die Ferienzeiten für das folgende Studienjahr im Voraus fest.

§ 11 Ausbildungsakte


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Für die Anwärterinnen und Anwärter sind beim Bundesverwaltungsamt und bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Teilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind beim Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Teilakten 'Ausbildung' zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


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(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.



(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Der duale Studiengang umfasst teilweise zu Modulen zusammengefasste fachtheoretische Studien sowie praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und berufspraktische Studien (Praktika) in Bundesbehörden. Fachtheoretische und berufspraktische Studien bauen aufeinander auf und bilden eine Einheit.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

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(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,

2. Praktikum I Behörde 6 Monate,

3.
Studienabschnitt II Hauptstudium I 4 Monate,

4. Praktikum II Behörde 6 Monate,

5.
Studienabschnitt III Hauptstudium II 4 Monate,

6. Praktikum III Behörde 4 1/2 Monate,

7.
Studienabschnitt IV Hauptstudium III 4 Monate,

8. Praktikum IV Prüfungszeit 1 1/2 Monate.


Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt drei Monaten Dauer durchgeführt.




(3) Die Ausbildung wird in folgenden sechsmonatigen Abschnitten durchgeführt:

1. Studienabschnitt I Grundstudium,

2. Studienabschnitt II Hauptstudium I,

3.
Studienabschnitt III (Praktikum I) Behörde,

4.
Studienabschnitt IV Hauptstudium II,

5. Studienabschnitt V (Praktikum II) Behörde,


6. Studienabschnitt VI Hauptstudium III.


(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.



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§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung




§ 14 (aufgehoben)


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Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden vom Bundesverwaltungsamt für das Grundstudium dem Zentralbereich und für das Hauptstudium dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung zugewiesen.



 
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§ 15 Grundsätze




§ 15 Grundsätze der fachtheoretischen Studien


(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

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(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 330 Stunden vorgesehen.

(3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.



(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

(3) Der Studienplan (Modulhandbuch) bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.

(4) Die fachtheoretischen Studien bestehen aus Basis-, Aufbau- und Vertiefungsmodulen sowie Wahlpflichtmodulen. Die Anwärterinnen und Anwärter haben aus dem Wahlpflichtangebot der Studienabschnitte II und IV jeweils in einem Wahlpflichtmodul Lehrveranstaltungen mit rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und fremdsprachlichen Schwerpunkten (insgesamt sechs Lehrveranstaltungen in zwei Wahlpflichtmodulen) zu wählen.

(5) Die Module der fachtheoretischen Studien sind Gegenstand eines systematischen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig evaluiert.


§ 16 Grundstudium


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(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor.



(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:

1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),

3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.



§ 17 Hauptstudium


(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3. Recht des öffentlichen Dienstes,

4. Zivilrecht,

5. Öffentliche Finanzwirtschaft,

6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,

7. Organisations- und Sozialpsychologie und

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8. Wahlpflichtbereich (Europaprojekt, Fremdsprache oder Informationsverarbeitung)



8. Wahlpflichtbereich

ergänzt, erweitert und vertieft.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3. Recht des öffentlichen Dienstes,

4. Zivilrecht,

5. Öffentliche Finanzwirtschaft,

6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,

7. Organisations- und Sozialpsychologie und

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8. Wahlpflichtbereich (Schwerpunktstudium, Fremdsprache oder Informationsverarbeitung, Projekt "Anfertigung einer Diplomarbeit")



8. Wahlpflichtbereich

ergänzt, erweitert und vertieft.

(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3. Recht des öffentlichen Dienstes,

4. Zivilrecht,

5. Öffentliche Finanzwirtschaft und

6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung

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ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum III begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertiggestellt.



ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum II begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertig gestellt .

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§ 18 Grundsätze




§ 18 Grundsätze der Praktika


Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen.



§ 20 Durchführung der Praktika


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(1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Es trifft Regelungen mit anderen Bundesbehörden, in begründeten Fällen auch mit Landes- oder Kommunalbehörden, über
die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze und pflegt den Kontakt mit diesen Behörden.

(3) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde statt.

(4) Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der inneren Verwaltung, insbesondere in den Bereichen

1. Personalmanagement,

2.
öffentliche Finanzwirtschaft,

3. wirtschaftliches Verwaltungshandeln,

4. Organisation und Geschäftsprozesse sowie

5. Informationstechnik,

vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(5)
Die Praktika II und III werden bei Bundesbehörden, in begründeten Fällen auch bei Landes- oder Kommunalbehörden, durchgeführt. In den letzten zwei Wochen des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter zur Anfertigung der Diplomarbeit von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung freigestellt.

(6) Bei den Behörden werden die Anwärterinnen und Anwärter zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet, insbesondere
in den Studienfächern, die im Hauptstudium I und II gelehrt werden. Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Entsprechendes gilt für das Praktikum III nach dem Hauptstudium II.

(7) (weggefallen)




(1) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Koordination der Praktika. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung. Die Praktikumsordnung wird vom Fachbereichsrat Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung genehmigt.

(2)
Die Praktika umfassen insgesamt zwölf Monate. Sie gliedern sich in zwei modularisierte Abschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Monaten im dritten und fünften Studienhalbjahr. Die Anwärterinnen und Anwärter werden im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen auf ihren Einsatz in den Praktika vorbereitet.

§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung


(1) In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind; außerdem werden von der Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Vor Beginn der Praktika I, II und III wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden sollen. Dieser Plan wird dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



(4) Vor Beginn der Praktika I und II wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden sollen. Dieser Plan wird der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


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(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B. Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 130 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B. Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.

(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1. Präsentation, Zusammenarbeit und Verhalten,

2. Selbstorganisation,

3. Organisation der Bundesverwaltung,

4. Verwaltung und Werte,

5. Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,

6. Verwaltungshandeln und Verwaltungsaufgaben und

7. Lösung komplexer Problemstellungen.

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(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten beim Bundesverwaltungsamt durchgeführt.



(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der Studienabschnitte II und IV an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.

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§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien




§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studien


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(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen,

3. Referate,

4. Projektarbeit,

5. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien),

6. IT-Anwendungen und

7. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.




(1) Während der fachtheoretischen Studien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

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(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen sowie mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I und II sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.


(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium
mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7)
Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



(3) Während des Hauptstudiums legen die Anwärterinnen und Anwärter Modulprüfungen ab. Diese umfassen

1. mindestens drei vierstündige Klausuren (Modulabschlussprüfungen),


2. weitere Modulprüfungen wie Referate, Hausarbeiten, Klausuren.

(4) Jedes Modul muss
mit einer Modulprüfung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich abgeschlossen werden. Eine Modulprüfung ist mit mindestens fünf Rangpunkten erfolgreich abgeschlossen.

(5)
Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten




§ 24 Bewertung während der Praktika


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I, II und III für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.

(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind drei Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. § 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.




Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I und II für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen sind, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Ausbildungsaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.



(1) Die oberste Dienstbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

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(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.



(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft das Prüfungsamt an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Praxisaufstieg


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Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.



Die oberste Dienstbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 29 Prüfungsamt


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(1) Dem beim Bundesverwaltungsamt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung.



(1) Dem bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eingerichteten Prüfungsamt obliegen die Durchführung der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Laufbahnprüfung.

(2) Das Prüfungsamt

1. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und bestimmt, wer dort den Vorsitz führt,

2. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte,

3. bestimmt das Thema der Diplomarbeit und gibt es aus,

4. bestimmt die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor der Diplomarbeit,

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5. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,



5. bestimmt die Aufgaben der vierstündige Klausuren in den Studienabschnitten II, IV und VI,

6. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

7. entscheidet über Erleichterungen nach Maßgabe des § 12,

8. trifft die Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 und 3,

9. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Orte und Zeitpunkte der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit,

10. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,

11. entscheidet über einen Rücktritt von der Prüfung,

12. trifft Entscheidungen auf Grund von Prüfungssäumnissen,

13. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und

14. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.



§ 30 Prüfungskommission


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(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.



(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung (mündliche Abschlussprüfung) wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende,

3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

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(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes angehören; zwei Mitglieder sollen hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule des Bundes sein.



(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission muss Erst- oder Zweitprüferin oder Erst- oder Zweitprüfer der Diplomarbeit sein. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission soll Ausbilderin oder Ausbilder in den Ausbildungsbehörden für den berufspraktischen Teil der mündlichen Abschlussprüfung sein. Von den Mitgliedern der Prüfungskommission sollen zwei Mitglieder hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule des Bundes sein.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



§ 31 Prüfung


(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage praxisorientiert zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

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(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Prüfung und Beratung sind nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwaltungsamtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.



(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung und die studienbegleitenden Modulprüfungen abgelegt hat.

(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit (§ 33) und einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 36).

(5) Prüfung und Beratung sind nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 32 Prüfungsort; Prüfungstermin


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(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.



(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.

§ 33 Diplomarbeit


(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.

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(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll - bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite - in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.



(3) Für die Bearbeitung stehen unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfügung. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle nach dem Komma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und Zweitprüferin oder den Erst- und Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten. Über die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.



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§ 34 Schriftliche Prüfung




§ 34 Schriftliche Modulabschlussprüfungen


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(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht,

2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (auch unter Berücksichtigung
des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Verfahrensrechts),

3. Bürgerliches Recht,

4. Recht des öffentlichen Dienstes,

5. Öffentliche Finanzwirtschaft
und

6. Betriebswirtschaftslehre
der öffentlichen Verwaltung.

Die Aufgaben sollen in Form eines Entscheidungsentwurfs oder einer gutachtlichen Stellungnahme gelöst werden.

(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt.
Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4)
Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8)
Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



(1) Schriftliche Modulabschlussprüfungen sind vierstündige Klausuren. Das Prüfungsamt setzt die Erst- und Wiederholungstermine im laufenden Studienhalbjahr für die Modulabschlussprüfungen auf Vorschlag des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für alle Beteiligten fest.

(2) Prüfungsvorschläge
und -aufgaben sind geheim zu halten.

(3) Die Prüfungsaufgaben
der vierstündigen Klausuren wählt das Prüfungsamt aus den Vorschlägen des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung aus. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.

(4)
Die vierstündigen Klausuren werden durch zwei Prüferinnen bzw. Prüfer unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Erstprüfung erfolgt durch eine oder einen hauptamtlich Lehrenden des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung, die Zweitprüfung wird durch eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes vorgenommen. § 28 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erst- und Zweitprüfer werden vom Prüfungsamt bestellt.

(5) Die vierstündigen Klausuren werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der jeweiligen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die vierstündigen Klausuren werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(8) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Bleibt auch die Wiederholungsprüfung ohne Erfolg, ist die entsprechende Modulprüfung endgültig nicht bestanden.


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§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung




§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung


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(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.



(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Modulprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend' bewertet worden sind.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte, sofern diese nicht bereits vorab bekannt gegeben wurden, mitgeteilt werden. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.



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§ 36 Mündliche Prüfung




§ 36 Mündliche Abschlussprüfung


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(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im Wahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums belegt haben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung herangezogen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3)
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4)
Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnittspunktzahl.

(5)
Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.



(1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen:

1. Verteidigung
der Diplomarbeit im Umfang von 15 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihr gesichertes Wissen auf dem Gebiet der Diplomarbeit nachweisen und die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse selbständig erläutern und begründen.

2. Schwerpunktbezogene Fachprüfung im Umfang von maximal 40 Minuten. Dabei sollen
die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studienfächern des Hauptstudiums sowie aus den berufspraktischen Studienabschnitten erörtern und lösen können.

(2)
Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll 55 Minuten je Anwärterin und Anwärter nicht überschreiten.

(3)
Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte ergibt sich aus den gewichteten Einzelnoten, und zwar

für
die Verteidigung der Diplomarbeit 20 Prozent

und für
die Fachprüfung 80 Prozent.

(4)
Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.

§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen


(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut
(1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut
(2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend
(3) 10 bis 8 Punkte entspricht,

ausreichend
(4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft
(5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend
(6) 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note 'ausreichend' setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:


Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte | Rangpunkte

100 bis 93,7 | 15

unter 93,7 bis 87,5 | 14

unter 87,5 bis 83,4 | 13

unter 83,4 bis 79,2 | 12

unter 79,2 bis 75,0 | 11

unter 75,0 bis 70,9 | 10

unter 70,9 bis 66,7 | 9

unter 66,7 bis 62,5 | 8

unter 62,5 bis 58,4 | 7

unter 58,4 bis 54,2 | 6

unter 54,2 bis 50,0 | 5

unter 50,0 bis 41,7 | 4

unter 41,7 bis 33,4 | 3

unter 33,4 bis 25,0 | 2

unter 25,0 bis 12,5 | 1

unter 12,5 bis 0 | 0


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

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(6) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungsleistungen zusammen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten für die Teilprüfungsleistungen. Der Gewichtungsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der fachlichen Teilleistungen. Bewerten mehrere Prüfende eine Modulprüfung oder eine Teilprüfungsleistung eines Moduls, wird die Note aus dem einfachen arithmetischen Mittel der einzelnen Noten der Prüfenden errechnet. Bei den Mittelbildungen werden nur die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berücksichtigt.

§ 40 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

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2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert,

3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,

4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,

5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert),

6. die
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert.



2. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Module mit 40 vom Hundert,

3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studien mit 20 vom Hundert,

4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 10 vom Hundert,

5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.



§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und den vierstündigen Klausuren der Modulabschlussprüfungen in den Studienabschnitten II, IV und VI zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.



§ 43 Wiederholung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 19. Juli 2001 geltenden Recht weiter.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem 6. Mai 2003 umgestellt wird.

(3)
§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.



(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisher geltendem Recht weiter.

(2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.