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Änderung § 23 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 23 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 23 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien


(Text neue Fassung)

§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studien


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(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen,

3. Referate,

4. Projektarbeit,

5. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien),

6. IT-Anwendungen und

7. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.




(1) Während der fachtheoretischen Studien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

vorherige Änderung

(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen sowie mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I und II sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.


(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium
mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7)
Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



(3) Während des Hauptstudiums legen die Anwärterinnen und Anwärter Modulprüfungen ab. Diese umfassen

1. mindestens drei vierstündige Klausuren (Modulabschlussprüfungen),


2. weitere Modulprüfungen wie Referate, Hausarbeiten, Klausuren.

(4) Jedes Modul muss
mit einer Modulprüfung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich abgeschlossen werden. Eine Modulprüfung ist mit mindestens fünf Rangpunkten erfolgreich abgeschlossen.

(5)
Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.