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Änderung § 30 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 30 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 30 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Prüfungskommission


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(Text neue Fassung)

(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung (mündliche Abschlussprüfung) wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende,

3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

vorherige Änderung

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes angehören; zwei Mitglieder sollen hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule des Bundes sein.



(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission muss Erst- oder Zweitprüferin oder Erst- oder Zweitprüfer der Diplomarbeit sein. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission soll Ausbilderin oder Ausbilder in den Ausbildungsbehörden für den berufspraktischen Teil der mündlichen Abschlussprüfung sein. Von den Mitgliedern der Prüfungskommission sollen zwei Mitglieder hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule des Bundes sein.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.