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Änderung § 33 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 33 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 33 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Diplomarbeit


(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll - bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite - in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(Text neue Fassung)

(3) Für die Bearbeitung stehen unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfügung. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle nach dem Komma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und Zweitprüferin oder den Erst- und Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten. Über die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.