Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.08.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Teil 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
|
Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 2 Ausbildung
Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen
§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studien
§ 24 Bewertung während der Praktika

Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 2 Ausbildung

Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen

§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studien


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Während der fachtheoretischen Studien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Hauptstudiums legen die Anwärterinnen und Anwärter Modulprüfungen ab. Diese umfassen

1.
mindestens drei vierstündige Klausuren (Modulabschlussprüfungen),

2.
weitere Modulprüfungen wie Referate, Hausarbeiten, Klausuren.

(4) Jedes Modul muss mit einer Modulprüfung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich abgeschlossen werden. Eine Modulprüfung ist mit mindestens fünf Rangpunkten erfolgreich abgeschlossen.

(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 24 Bewertung während der Praktika


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I und II für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen sind, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed