(1) Während der fachtheoretischen Studien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach §
16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach §
16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums legen die Anwärterinnen und Anwärter Modulprüfungen ab. Diese umfassen
- 1.
- mindestens drei vierstündige Klausuren (Modulabschlussprüfungen),
- 2.
- weitere Modulprüfungen wie Referate, Hausarbeiten, Klausuren.
(4) Jedes Modul muss mit einer Modulprüfung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich abgeschlossen werden. Eine Modulprüfung ist mit mindestens fünf Rangpunkten erfolgreich abgeschlossen.
(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§
37 und
38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I und II für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen sind, eine schriftliche Bewertung nach §
39 abgegeben.