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§ 3a - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)

G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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§ 3a Inverkehrbringen



Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllen. Sie dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie auch den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.



 

Zitierungen von § 3a EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EMVG Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und Betreiben von Geräten
... nur betrieben werden, wenn sie 1. gemäß Absatz 1 oder 2, § 3a oder § 5 Abs. 1 in Verkehr gebracht wurden oder 2. gemäß ...
§ 10 EMVG Kostenregelung (vom 08.11.2006)
... der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt, 2. besondere Maßnahmen gegenüber ...
§ 12 EMVG
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, ...