(1) Geräte, bei denen der Hersteller die in §
3 Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, dürfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- 1.
- die Übereinstimmung des Gerätes mit den Vorschriften dieses Gesetzes durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II erklärt hat,
- 2.
- die CE-Kennzeichnung nach Anlage II auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht hat,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- folgende Angaben für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes in der beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht hat:
- a)
- Hinweise auf Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb;
- b)
- Hinweise auf Einschränkungen, wenn das Gerät nicht für alle elektromagnetischen Umgebungsbedingungen geeignet ist;
- c)
- Anweisungen zur Installation, soweit sie für die elektromagnetische Verträglichkeit erforderlich sind;
- d)
- Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen, soweit diese zur dauerhaften Aufrechterhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit erforderlich sind und
- 5.
- (weggefallen)
Verantwortlich dafür, daß Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 erfüllt sind, ist derjenige, der das Gerät in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt.
(2) Geräte, bei denen der Hersteller die in §
3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn eine technische Dokumentation mit folgendem Inhalt erstellt wird:
- 1.
- eine Beschreibung des Gerätes,
- 2.
- eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen gewährleisten und
- 3.
- einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die die Einhaltung der Schutzanforderungen bestätigen; der technische Bericht darf nur von einer zuständigen Stelle anerkannt oder ausgestellt, die Bescheinigung nur von einer solchen Stelle ausgestellt sein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung "Bescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 EMVG bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG" tragen.
Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch die EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu erklären. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2 sind anzuwenden.
(3) Die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation nach Absatz 2 sind von demjenigen, der die Geräte in Verkehr gebracht hat, nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die Regulierungsbehörde aufzubewahren.
(4) Die Geräte, ihre Verkaufsverpackungen, ihre Gebrauchsanweisung und ihr Garantieschein dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen nicht angebracht werden. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(5) Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie
- 1.
- gemäß Absatz 1 oder 2, § 3a oder § 5 Abs. 1 in Verkehr gebracht wurden oder
- 2.
- gemäß § 6 Abs. 3 bis 8 oder 9 Satz 2 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden
und die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten werden.
(6) Wer ein Gerät an eine andere Person weitergibt, hat auch zugleich die Informationen zum bestimmungsgemäßen Betrieb an sie weiterzugeben.
(7) Unberührt bleiben Vorschriften, die anderen Anforderungen an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten stellen als die der elektromagnetischen Verträglichkeit nach diesem Gesetz.
§ 6 EMVG Ausnahmen und besondere Festlegungen ... Räumen betreibt, müssen die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 einhalten. § 4 Abs. 1, 2 und 6 und § 5 Abs. 1 finden keine Anwendung. (6) Für Anlagen, bei ... Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 erfüllen, wird das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn 1. ... Regeln der Technik eingehalten wurden. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht. (7) Für Anlagen, die auch eigens für sie ... Für Anlagen, die auch eigens für sie hergestellte, nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 entsprechende Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 umfassen, ... für die Regelungsbehörde aufzubewahren. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht. (8) Für Netze gelten die Absätze 6 und 7 ... und bestimmt sind, müssen nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen. Das betriebsfertige Gerät, das Apparate, Systeme ... verwendet werden, sind die Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 und 5 nicht anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten können ...
§ 12 EMVG ... vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig ... weitergibt oder in Betrieb nimmt, 2. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, die EG-Konformitätserklärung, die ... nicht oder nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 4 Abs. 4 ein Gerät, die Verkaufsverpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein mit ... versieht oder eine Kennzeichnung anbringt, 4. entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt, 5. entgegen § 4 Abs. 6 bei ... entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt, 5. entgegen § 4 Abs. 6 bei gewerbsmäßiger Weitergabe eines Gerätes eine Information nicht, nicht ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606