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§ 7 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)

G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Regulierungsbehörde führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;

2.
auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;

3.
elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

4.
elektromagnetische Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

5.
Einzelaufgaben auf Grund der Richtlinie 89/336/EWG und anderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Aufgaben einer zuständigen oder einer benannten Stelle unbeschadet einer Tätigkeit von Privaten nach Absatz 4 wahrnehmen.

(4) Die Regulierungsbehörde erkennt auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als zuständige Stellen an. Die Regulierungsbehörde beleiht auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als benannte Stellen. Die benannten Stellen haben die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht werden.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren Anforderungen und das Verfahren

1.
für die Anerkennung von zuständigen Stellen und

2.
für die Beleihung von benannten Stellen

zu regeln. In den Verfahren für Anerkennung und Beleihung sind die Voraussetzungen für den Widerruf und das Erlöschen festzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 279 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 7 EMVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 279 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

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Zitierungen von § 7 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EMVG Kostenregelung (vom 08.11.2006)
... von zuständigen Stellen und über die Beleihung von benannten Stellen nach § 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 279 9. ZustAnpV Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
...  In § 7 Abs. 5 Satz 1, § 8 Abs. 9, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ...


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