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Anlage I - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)

G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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Anlage I Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen


Anlage I wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

a)
private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,

b)
Industrieausrüstungen,

c)
mobile Funkgeräte,

d)
kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,

e)
medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,

f)
informationstechnische Geräte,

g)
Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,

h)
Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,

i)
elektronische Unterrichtsgeräte,

j)
Telekommunikationsnetze und -geräte,

k)
Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,

l)
Leuchten und Leuchtstofflampen.

Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.

Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.



 

Zitierungen von Anlage I EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EMVG Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung (vom 08.11.2006)
... 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;  ...