(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3a Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, die EG-Konformitätserklärung, die EG-Baumusterbescheinigung oder die technische Dokumentation nicht oder nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 4 ein Gerät, die Verkaufsverpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein mit der CE-Kennzeichnung versieht oder eine Kennzeichnung anbringt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt,
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 6 bei gewerbsmäßiger Weitergabe eines Gerätes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
- 6.
- entgegen § 5 Abs. 1 ein Sendefunkgerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
- 7.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ein Gerät mit dem dort genannten Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig versieht oder
- 8.
- entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 oder 4 die technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 bezieht, können eingezogen werden.