Geräte, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen, weitergegeben oder weiter betrieben werden. Geräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur an einem bestimmten Standort betrieben werden durften, dürfen solange weiterbetrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Verursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt §
8 Abs. 6 bis 8. §
4 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 6 EMVG Ausnahmen und besondere Festlegungen ... zugelassen wird. (12) Werden Geräte ohne CE-Kennzeichnung, die nach § 14 in Betrieb genommen oder betrieben werden dürfen, in einer Weise verändert, umgebaut ... oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, ist § 14 auf sie nicht mehr anwendbar. (13) Werden Geräte, die nach den Bestimmungen ...
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879