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Fünfter Abschnitt - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)

G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14 Übergangsvorschriften



Geräte, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen, weitergegeben oder weiter betrieben werden. Geräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur an einem bestimmten Standort betrieben werden durften, dürfen solange weiterbetrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Verursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt § 8 Abs. 6 bis 8. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend.


§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



§ 4 Abs. 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage I Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen


Anlage I wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

a)
private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,

b)
Industrieausrüstungen,

c)
mobile Funkgeräte,

d)
kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,

e)
medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,

f)
informationstechnische Geräte,

g)
Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,

h)
Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,

i)
elektronische Unterrichtsgeräte,

j)
Telekommunikationsnetze und -geräte,

k)
Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,

l)
Leuchten und Leuchtstofflampen.

Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.

Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.


Anlage II



(siehe BGBl. I 1998 S. 2891)


Anlage III Voraussetzungen, die bei der Bewertung der zuständigen Stellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen


Anlage III wird in 1 Vorschrift zitiert

Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

1.
erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2.
technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3.
Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie;

4.
Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;

5.
Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.

Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.