Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:
- a)
- private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
- b)
- Industrieausrüstungen,
- c)
- mobile Funkgeräte,
- d)
- kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
- e)
- medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
- f)
- informationstechnische Geräte,
- g)
- Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
- h)
- Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
- i)
- elektronische Unterrichtsgeräte,
- j)
- Telekommunikationsnetze und -geräte,
- k)
- Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
- l)
- Leuchten und Leuchtstofflampen.
Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in §
3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.
Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.