Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- 1.
- erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
- 2.
- technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
- 3.
- Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie;
- 4.
- Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
- 5.
- Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.
§ 7 EMVG Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung (vom 08.11.2006) ... und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen ... und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen ... des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren Anforderungen und das Verfahren 1. für die Anerkennung von ...