Änderung § 1 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung)

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes, Zivildienstes oder Grenzschutzdienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.

(Text neue Fassung)

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.

 



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