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Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004 (GewStUEzV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2003 BGBl. I S. 2444; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 605-1-10-15 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2004 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte erhöht.


§ 2



Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2005 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2004 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.


§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.