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§ 132a - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 132a Internationale Registrierung
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 5 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 132a MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Begr die sowie Volltextündung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 5 Geoschutzreformgesetz vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 132a MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132a MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 138 MarkenG Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung (vom 16.01.2026)
... Registrierung und des Tragens der damit verbundenen Gebühren (§§ 130 bis 132a ) festzulegen. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 5 AgrarGeoSchRefG Änderung des Markengesetzes
... 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, Löschungsverfahren § 132a Internationale Registrierung". g) Die Angabe zu § 134 wird durch die ... 67 Absatz 2." f) Absatz 7 wird gestrichen. 25. Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt: „§ 131 ... gestrichen. 25. Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt: „§ 131 Unionsphase (1) Fordert das Amt der ... wurde. Beschlüsse stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu. § 132a Internationale Registrierung Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und ... Registrierung und des Tragens der damit verbundenen Gebühren (§§ 130 bis 132a ) festzulegen." 30. § 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt: ...
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