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§ 19 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 19 Auskunftsanspruch



(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) 1In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,

2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. 2Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. 3Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) 1Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. 2Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. 3Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 4Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 5Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 6Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. 7Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 8Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.





 

Frühere Fassungen von § 19 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 24 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 83c FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
aktuellvor 01.09.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a MarkenG Vorlage- und Besichtigungsansprüche (vom 01.09.2008)
... des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der ...
§ 19b MarkenG Sicherung von Schadensersatzansprüchen (vom 01.09.2008)
... des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten ...
§ 20 MarkenG Verjährung (vom 01.09.2008)
... die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des ...
§ 25 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung (vom 14.01.2019)
... einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der ... war. (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der ...
§ 117 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung (vom 01.05.2022)
... Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist ...
§ 119 MarkenG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (vom 01.05.2022)
... auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft ( § 19 ), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) ...
§ 128 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung (vom 01.09.2008)
... Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19 , 19a und 19c gelten entsprechend. (2) Wer dem § 127 vorsätzlich ...
§ 135 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung (vom 13.10.2023)
... Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst. Die §§ 18, 19 , 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
...  2. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG, 3. § 19 Abs. 9 MarkenG , 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, 5. § 46 Abs. 9 DesignG, 6. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 83c FGG-RG Änderung des Markengesetzes
...  19 Abs. 9 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), ...

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 24 TKMoG Änderung des Markengesetzes
... 423-5-2) In § 19 Absatz 9 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 1 GEigDuVeG Änderung der Kostenordnung
... auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, 3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes, 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,  ...
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes
... 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche". b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 19a Vorlage- und ... 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 4. Die §§ 18 und 19 werden durch die folgenden §§ 18 bis 19d ersetzt: „§ 18 ... sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 19 Auskunftsanspruch (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen ... Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der ... Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend. § 19c Urteilsbekanntmachung Ist eine ... unberührt." 5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 19 " durch die Angabe „§§ 14 bis 19c" ersetzt. 6. In § 25 ... ersetzt. 6. In § 25 wird jeweils die Angabe „§§ 14, 18 und 19 " durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt. 7. In § ... ersetzt. 7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19 " durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt. 8. § ... (§ 14 Abs. 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19 ), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) ... werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19 , 19a und 19c gelten entsprechend. (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder ... Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19 , 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der ... Marke möglich war. (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der ... auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 7 und 8), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft ( § 19 ), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 14 VRUG Änderung des Markengesetzes
... nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst. Die §§ 18, 19 , 19a und 19c gelten ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... wegen mangelnder Benutzung Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist ... auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft ( § 19 ), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 128e KostO Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten (vom 01.09.2009)
... auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, 3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes, 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,  ...