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§ 32 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 32 Erfordernisse der Anmeldung



(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

1.
einen Antrag auf Eintragung,

2.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,

3.
eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und

4.
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.



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Frühere Fassungen von § 32 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 206 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 MarkenG Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung (vom 18.08.2021)
... Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen ... (3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 05.10.2004 BGBl. I S. 2599; zuletzt geändert durch B. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 09.04.2009 BGBl. I S. 815
Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 02.05.2016 BGBl. I S. 1137
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 14.11.2017 BGBl. I S. 3807
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 23.10.2018 BGBl. I S. 1843
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
 
Zitat in folgenden Normen

Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 15 MarkenV Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen (vom 14.01.2019)
... Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind. (2) Enthält die Darstellung der Marke ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen - für eine Marke ( § 32 MarkenG )   331 000 - bei elektronischer Anmeldung ... pro Klasse   331 300 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 100 331 400 - für eine Kollektiv- oder ... 1 MarkenG)   334 500 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 300 334 600 - für eine Kollektiv- oder ... vierten Klasse   334 700 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 100 334 800 - für eine Kollektiv- oder ... 1 MarkenG)   335 200 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 300 335 300 - für eine Kollektiv- oder ... vierten Klasse   335 400 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 100 335 500 - für eine Kollektiv- oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 4 DesignGuaÄndG Änderung des Markengesetzes
... gefasst: „(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers." 18. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen - für eine Marke ( § 32 MarkenG )   331 000 - bei elektronischer Anmeldung ... pro Klasse   331 300 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 100 331 400 - für eine Kollektiv- oder ... 1 MarkenG)   334 500 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 300 334 600 - für eine Kollektiv- oder ... vierten Klasse   334 700 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 100 334 800 - für eine Kollektiv- oder ... 1 MarkenG)   335 200 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 300 335 300 - für eine Kollektiv- oder ... pro Klasse   335 400 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 100 335 500 - für eine Kollektiv- oder ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind. (2) Enthält die Wiedergabe der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 206 10. ZustAnpV Änderung des Markengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8, § 32 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Absatz 2, § 35 Absatz 2 und 3, § ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 8 2. PatRMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... Abs. 1 MarkenG)   334.500 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 300 334.600 - für eine Kollektiv- oder ... der vierten Klasse   334.700 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 100 334.800 - für eine Kollektiv- oder ... 122 Abs. 1 MarkenG)   335.200 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 300 335.300 - für eine Kollektiv- oder ... der vierten Klasse   335.400 - für eine Marke ( § 32 MarkenG ) 100 335.500 - für eine Kollektiv- oder ...