§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß §
37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
(2) 1Die Eintragung wird veröffentlicht. 2Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(3)
1Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln.
2Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach §
62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 42 MarkenG Widerspruch (vom 14.01.2019) ... von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem ...
§ 121 MarkenG Umwandlung von Unionsmarken (vom 01.05.2022) ... trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 4 DesignGuaÄndG Änderung des Markengesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und ... a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation". ... gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen." 7. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation". b) Satz 1 wird Absatz ... 4 ausgeschlossen ist." 8. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 41 " durch die Angabe „§ 41 Absatz 2" ersetzt. 9. § 46 Absatz 3 ... 8. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2" ersetzt. 9. § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ... 14. In § 114 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 41 )" durch die Angabe „(§ 41 Absatz 2)" ersetzt. 15. In § 125 ... In § 114 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 41)" durch die Angabe „(§ 41 Absatz 2)" ersetzt. 15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ... 2)" ersetzt. 15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 " durch die Angabe „§ 41 Absatz 1" ersetzt. 16. In § 125d ... § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 41 Absatz 1" ersetzt. 16. In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ... 1" ersetzt. 16. In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 " durch die Angabe „§ 41 Absatz 1" ersetzt. 17. In der ... § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 41 Absatz 1" ersetzt. 17. In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die ...
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes ... registrierte Marke (1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung ( § 41 Absatz 2 ) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom ... zur Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 in das Register eingetragen. Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Widerspruch ...
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