§ 64a - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


§ 64a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.


Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019

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Frühere Fassungen von § 64a MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 64a MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64a MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt". ff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: „§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem ... ff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: „ § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt". gg) Nach ... ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss." 44. § 64a wird wie folgt gefasst: „§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem ... durch Beschluss." 44. § 64a wird wie folgt gefasst: „ § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Im Verfahren vor ...


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