1Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
2Gegen eine Entscheidung nach §
130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach §
130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind.
3Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§
66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§
83 bis 90) entsprechend anzuwenden.
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Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes ... (EG) Nr. 510/2006" ersetzt. e) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie folgt gefasst: § 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch ... 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren § 133 Rechtsmittel". f) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst: ... Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. § 133 Rechtsmittel Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses ...