§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung
(1)
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der
Verordnung (EU) 2024/1143 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der
Verordnung (EU) 2024/1143 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt.
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
- 1.
- die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
- 2.
- die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
- 3.
- die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
erlassen werden.
3Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.
(2)
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 39 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen.
2Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln.
3Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
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interne Verweise§ 145 MarkenG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2007) ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder 2. einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand ...
§ 158 MarkenG Übergangsvorschriften (vom 28.06.2024) ... 1, § 132, § 134 Absatz 1 und 6 Satz 1, § 135 Absatz 1 sowie die §§ 138, 139 und 144 Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAgrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 1 AgrarGeoSVAV Änderung des Markengesetzes ... der Verordnung (EU) 2024/1143". b) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst: „§ 138 Sonstige Vorschriften für das ... Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143 § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143". 2. In der ... Nr. 1151/2012" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 9. § 139 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils ... 1, § 132, § 134 Absatz 1 und 6 Satz 1, § 135 Absatz 1 sowie die §§ 138, 139 und 144 Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 4 DesignGuaÄndG Änderung des Markengesetzes ... die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. g) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: „§ 139 Durchführungsbestimmungen zur ... g) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: „§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; ... durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 25. § 139 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes ... 135 Ansprüche wegen Verletzung". g) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst: § 138 Sonstige Vorschriften für das ... oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen." 12. § 139 wird wie folgt gefasst: § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 107 9. ZustAnpV Markengesetz ... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 137 Abs. 1 und § 139 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter Wirtschaft und Arbeit und für ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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