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Änderung § 96a MarkenG vom 14.01.2019

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§ 96a MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 96a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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