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Änderung § 42 MarkenG vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 3 PatRMoG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 42 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Widerspruch | |
(Text alte Fassung) (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. | (Text neue Fassung) (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. |
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke | |
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 | 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9, 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9, 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder 4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 |
gelöscht werden kann. |
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