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Artikel 3 - Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Markengesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 MarkenG § 42, § 64, § 66, § 94, § 95a, § 96, § 107, § 164, § 165

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 83c des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 95a wird wie folgt gefasst:

„§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:

„§ 164 (weggefallen)".

2.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber einer Marke" die Wörter „oder einer geschäftlichen Bezeichnung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 oder 2" gestrichen.

c)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 oder 2" gestrichen und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

d)
In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 11" das Wort „oder" eingefügt.

e)
Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12".

3.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Anstelle der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in seinem Satz 1 wird nach dem Wort „Beschwerde" die Angabe „nach Absatz 6 Satz 2 oder" eingefügt.

4.
§ 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt."

5.
§ 94 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

6.
§ 95a wird wie folgt gefasst:

„§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;

2.
den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten."

7.
§ 96 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen."

9.
§ 164 wird aufgehoben.

10.
§ 165 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung.

(3) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
Eingangsformel EVEAPatV
... Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 95a Absatz 3 durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind, - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 17 DLRLJuUG Änderung des Markengesetzes
... vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt ...