Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6a MarkenG vom 16.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 AgrarGeoSchRefG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des MarkenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 6a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Verbot des Gebrauchs


vorherige Änderung

 


Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:

1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,

2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,

3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.