Änderung § 82 MarkenG vom 25.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 82 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 82 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. 2 § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. 3 Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

vorherige Änderung

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.



(3) 1 Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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