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Änderung § 54 MarkenG vom 01.05.2020

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§ 54 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 54 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse


(Text neue Fassung)

§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. 2 Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.

(2) 1 Wird ein
Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. 2 Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. 3 Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.



(1) 1 Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1. gegen ihn
ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder

2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.

2 Der Beitritt kann
innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

(2) 1 Für
die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2 Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.

 

 
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