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Synopse aller Änderungen des MarkenG am 01.05.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2020 durch Artikel 1 des MaMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarkenG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
    § 2 Anwendung anderer Vorschriften
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
    Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
       § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
       § 4 Entstehung des Markenschutzes
       § 5 Geschäftliche Bezeichnungen
       § 6 Vorrang und Zeitrang
    Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
       § 7 Inhaberschaft
       § 8 Absolute Schutzhindernisse
       § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
       § 10 Notorisch bekannte Marken
       § 11 Agentenmarken
       § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
       § 13 Sonstige ältere Rechte
    Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
       § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
       § 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung
       § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
       § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
       § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
       § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche
       § 19 Auskunftsanspruch
       § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche
       § 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
       § 19c Urteilsbekanntmachung
       § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    Abschnitt 4 Schranken des Schutzes
       § 20 Verjährung
       § 21 Verwirkung von Ansprüchen
       § 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
       § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
       § 24 Erschöpfung
       § 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
       § 26 Benutzung der Marke
    Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
       § 27 Rechtsübergang
       § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
       § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
       § 30 Lizenzen
       § 31 Angemeldete Marken
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten
    Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
       § 32 Erfordernisse der Anmeldung
       § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
       § 34 Ausländische Priorität
       § 35 Ausstellungspriorität
       § 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
       § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
       § 38 Beschleunigte Prüfung
       § 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
       § 40 Teilung der Anmeldung
       § 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
       § 42 Widerspruch
       § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
       § 44 Eintragungsbewilligungsklage
    Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
       § 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
       § 46 Teilung der Eintragung
       § 47 Schutzdauer und Verlängerung
    Abschnitt 3 Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
       § 48 Verzicht
       § 49 Verfall
       § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
       § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
       § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
       § 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
(Text neue Fassung)

       § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
       § 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
       § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
    Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
       § 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
       § 57 Ausschließung und Ablehnung
       § 58 Gutachten
       § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
       § 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
       § 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
       § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
       § 62a Datenschutz
       § 63 Kosten der Verfahren
       § 64 Erinnerung
       § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
       § 65 Rechtsverordnungsermächtigung
       § 65a Verwaltungszusammenarbeit
    Abschnitt 5 Verfahren vor dem Bundespatentgericht
       § 66 Beschwerde
       § 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
       § 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
       § 69 Mündliche Verhandlung
       § 70 Entscheidung über die Beschwerde
       § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
       § 72 Ausschließung und Ablehnung
       § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
       § 74 Beweiserhebung
       § 75 Ladungen
       § 76 Gang der Verhandlung
       § 77 Niederschrift
       § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
       § 79 Verkündung, Zustellung, Begründung
       § 80 Berichtigungen
       § 81 Vertretung, Vollmacht
       § 81a Verfahrenskostenhilfe
       § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
    Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
       § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
       § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
       § 85 Förmliche Voraussetzungen
       § 86 Prüfung der Zulässigkeit
       § 87 Mehrere Beteiligte
       § 88 Anwendung weiterer Vorschriften
       § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       § 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 90 Kostenentscheidung
    Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
       § 91 Wiedereinsetzung
       § 91a Weiterbehandlung der Anmeldung
       § 92 Wahrheitspflicht
       § 93 Amtssprache und Gerichtssprache
       § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
       § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung
       § 95 Rechtshilfe
       § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
       § 96 Inlandsvertreter
       § 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4 Kollektivmarken
    § 97 Kollektivmarken
    § 98 Inhaberschaft
    § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
    § 100 Schranken des Schutzes, Benutzung
    § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
    § 102 Kollektivmarkensatzung
    § 103 Prüfung der Anmeldung
    § 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung
    § 105 Verfall
    § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 5 Gewährleistungsmarken
    § 106a Gewährleistungsmarken
    § 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
    § 106c Klagebefugnis; Schadensersatz
    § 106d Gewährleistungsmarkensatzung
    § 106e Prüfung der Anmeldung
    § 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
    § 106g Verfall
    § 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 6 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
    Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
       § 107 Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
       § 108 Antrag auf internationale Registrierung
       § 109 Gebühren
       § 110 Eintragung im Register
       § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
       § 112 Wirkung der internationalen Registrierung
       § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
       § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
       § 115 Schutzentziehung
       § 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
       § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
       § 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken
    Abschnitt 2 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
       § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
       § 120 Antrag auf internationale Registrierung
       § 121 Gebühren
       § 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
       § 123 Nachträgliche Schutzerstreckung
       § 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken
       § 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung
    Abschnitt 3 Unionsmarken
       § 125a (aufgehoben)
       § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
       § 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
       § 125d Umwandlung von Unionsmarken
       § 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte
       § 125f Unterrichtung der Kommission
       § 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
       § 125h Insolvenzverfahren
       § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
Teil 7 Geographische Herkunftsangaben
    Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben
       § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
       § 127 Schutzinhalt
       § 128 Ansprüche wegen Verletzung
       § 129 Verjährung
    Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
       § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
       § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
       § 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
       § 133 Rechtsmittel
       § 133a (aufgehoben)
       § 134 Überwachung
       § 135 Ansprüche wegen Verletzung
       § 136 Verjährung
    Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
       § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
       § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
       § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung
Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
    § 140 Kennzeichenstreitsachen
    § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    § 142 Streitwertbegünstigung
Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
    Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften
       § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
       § 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke
       § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
       § 145 Bußgeldvorschriften
    Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
       § 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
       § 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
       § 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
       § 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
       § 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
       § 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
Teil 10 Übergangsvorschriften
    § 152 Anwendung dieses Gesetzes
    § 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
    § 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
    § 155 Lizenzen
    § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
    § 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
    § 158 Übergangsvorschriften
    § 159 Schutzdauer und Verlängerung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls




§ 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.

(2) Das Patentamt unterrichtet den
Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.

(3)
Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.

(4) Widerspricht
der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.



(1) 1 Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. 3 Für die Sicherheitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgesetzes entsprechend. 4 Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. 5 Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 rechtshängig ist. 6 § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 7 Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge nach Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und kann über diese in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden.

(2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung
geltend zu machen, gestellt werden.

(4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären.

(5) 1
Widerspricht der Inhaber der Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht. 2 Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit. 3 Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß widersprochen, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch zu. 4 Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird. 5 Anderenfalls gilt das Verfallsverfahren als abgeschlossen.

(6) 1 Ist
der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. 2 Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. 3 Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 benutzt worden ist. 4 War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für verfallen hätte erklärt werden können. 5 Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. 6 Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.

(7) 1 Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. 2 Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozessordnung entsprechend.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse




§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. 2 Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.

(2) 1 Wird ein
Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. 2 Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. 3 Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.



(1) 1 Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1. gegen ihn
ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder

2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.

2 Der Beitritt kann
innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

(2) 1 Für
die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2 Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.