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§ 1 - Bootsbauermeisterverordnung (BootbMstrV)

V. v. 25.08.1992 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Herstellung, Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung und Lagerung von Booten, Jachten und anderem schwimmenden Gerät für gewerbliche und sportliche Nutzung einschließlich des Zubehörs und der Bootsbeschläge.

(2) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaften von Bootskörpern und Rümpfen für schwimmendes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einwirkungen darauf,

2.
Kenntnisse der verschiedenen Bootsarten und -typen,

3.
Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau von Booten und schwimmendem Gerät,

4.
Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren für den Einzel- und Serienbau,

5.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

6.
Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festigkeits- und Korrosionsverhaltens,

7.
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen sowie von Werkzeugen,

8.
Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für Jachten und anderem schwimmendem Gerät,

9.
Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für den Bau von Booten, Jachten und anderem schwimmendem Gerät,

10.
Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des konstruktiven Materialschutzes,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifikationsregeln und Vorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

13.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, insbesondere Linienrissen, Generalplänen, Bauplänen und Detailzeichnungen,

14.
Berechnen von Konstruktionen,

15.
Ausführen von Schnürbodenarbeiten,

16.
Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,

17.
Herstellen von Modellen und Formen,

18.
Herstellen von Schablonen sowie Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,

19.
Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,

20.
Auswählen und Bearbeiten von Holz, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,

21.
Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,

22.
Anfertigen, Ausrichten, Zusammenbauen von Kiel, Steven, Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außenhaut, Decks und Aufbauten im Holz- und Metallbau,

23.
Anfertigen und Einbauen der Inneneinrichtung,

24.
Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere Auswählen der Materialien, Vorprodukte und Komponenten,

25.
Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren zum Bau von Bootsrumpf, Deck, Aufbauten, Innenschalen und anderen Bauteilen,

26.
Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere Trennen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,

27.
Behandeln der Oberflächen,

28.
Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren und Wellenböcken,

29.
Einbauen der Antriebs-, Ruder-, Tank- und Sanitäranlagen sowie Prüfen ihrer Funktion, auch bei Elektroanlagen,

30.
An- und Aufbauen der Decksausrüstung, insbesondere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen, Rollen, Poller, Klampen und Klüsen,

31.
Herstellen von Masten und Spieren,

32.
Aufriggen und Takeln,

33.
Konservieren von Oberflächen und Durchführen von konstruktivem Materialschutz,

34.
Durchführen des Stapellaufs sowie Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern von Booten,

35.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen.