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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Gewährung der Vergütung



An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13), die vom 2. April 1984 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag für eine Gesamtmenge von höchstens 1 Million Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

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Zitierungen von § 1 MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MAVV Antragsverfahren
... Anträge nach § 1 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der ...