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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen



(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem Antrag ist die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung beizufügen. Liegt die Bestätigung noch nicht vor, muß im Antrag die voraussichtliche Referenzmenge angegeben werden. Die Bestätigung der Molkerei ist unverzüglich nachzureichen.

(2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes beifügen.



 

Zitierungen von § 3 MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 MAVV Rückzahlung, Verzinsung
... Bewilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes des Erzeugers gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 übernommene ...