(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des Monats, der auf den Monat, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.
(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Molkerei ist verpflichtet, der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt vom Erzeuger auf die Referenzmenge tatsächlich gelieferte Milch bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der Freisetzung folgt, im Falle der Freisetzung vor dem 1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu melden.