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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 6 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Gewährung der Vergütung



An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung vollständig oder in Höhe einer Anlieferungsmenge von mindestens 10.000 kg Milch teilweise endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach § 1 Abs. 1a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.



 

Zitierungen von § 6 MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MAVV Antragsverfahren
... Anträge nach § 6 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der ...