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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 7 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Antragsverfahren



(1) Anträge nach § 6 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Ausnahme des § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung zusteht, gestellt werden. Erzeuger, deren Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhöht worden ist, können eine Vergütung für die teilweise endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht beantragen.

(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster über die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) bis zum 31. März 1986 einzureichen. Die Anträge erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs bei den Landesstellen entspricht. Anträge, die am gleichen Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.

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Zitierungen von § 7 MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 MAVV Antragsverfahren
... Muster über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Anträge können nach dem 1. August ...
§ 15b MAVV Antragsverfahren
... eingegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs dort entspricht. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Reicht die Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch ...