(1) Anträge nach §
6 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Ausnahme des § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung zusteht, gestellt werden. Erzeuger, deren Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhöht worden ist, können eine Vergütung für die teilweise endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht beantragen.
(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster über die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) bis zum 31. März 1986 einzureichen. Die Anträge erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs bei den Landesstellen entspricht. Anträge, die am gleichen Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.