(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung für den Markt endgültig aufzugeben oder im Falle der Bewilligung einer Vergütung für die teilweise Aufgabe der Milcherzeugung die Milchanlieferung auf die ihm nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge zu begrenzen.
(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen, in der neben Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 auch ausgewiesen ist, ob es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung handelt.
(3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines Betriebes müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters beifügen, es sei denn, daß im Falle der Rückgewähr der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Verpächter übergehen kann.