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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 13 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Bewilligungsvoraussetzungen



(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 15) endgültig aufzugeben.

(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.

(3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.



 

Zitierungen von § 13 MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MAVV Höhe und Zahlung der Vergütung
... jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernommene Verpflichtung eingehalten hat. (3) ...
§ 17 MAVV Rückzahlung, Verzinsung
... des Verstoßes des Erzeugers gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freisetzung der ...