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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 15c - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15c Bewilligungsvoraussetzungen


§ 15c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 15e) in diesem Umfang endgültig aufzugeben.

(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.

(3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.

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Zitierungen von § 15c MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 MAVV Rückzahlung, Verzinsung
... des Erzeugers gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freisetzung der Referenzmenge ...