(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhaltung beziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des Bescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molkereien und die Antragsteller den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten des Betriebes während der Betriebszeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.