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§ 1 - 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV)

V. v. 14.12.1990 BGBl. I S. 2867; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 8232-48-1 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 1 Grundsatz



Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Leistungen sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post.

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