§ 3 - Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)

V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 24.06.1999; FNA: 612-19 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken sind Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 1. Juli 2011 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 3 EVerbrStBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 EVerbrStBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EVerbrStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVerbrStBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 7 6. VerbrStÄndV Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
... (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften." 4. Der bisherige § 5 wird § 3 und wird wie folgt geändert: a) Der Klammerzusatz „(Artikel ... 3 und 4 des Energiesteuergesetzes" ersetzt. 6. Der bisherige § 7 wird § 5. 7. § 8 wird ...


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