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Änderung § 3 EVerbrStBV vom 01.07.2011

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§ 5 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 3 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken


(Text neue Fassung)

§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken


vorherige Änderung

Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken [Artikel 100 bis 106 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] ist Mineralöl von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.



Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken sind Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.


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