§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012
(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt wird.
(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt.
(3) §
5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBetriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Artikel 1 BetrPrämDurchfGuaÄndG Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ... Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu ... „3a, 3b und 3c" ersetzt. 6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt: „§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag ... § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt: „§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012 (1) Jeder ... Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen ... das Jahr 2009 (Startwert) ist" die Wörter „- unbeschadet der §§ 5b bis 5d -" eingefügt, bb) in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ... genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen ... so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelt." bb) ... so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet." b) ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
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