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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze (BetrPrämDurchfGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes



Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), das durch das Gesetz vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung

1.
der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie

3.
der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch das Wort „wird" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region."

3.
§ 2a wird aufgehoben.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3b werden folgende Absätze 3c und 3d eingefügt:

„(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen entsprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeteilt.

(3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung steht (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen aufgeteilt."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „3a und 3b" durch die Angabe „3a, 3b und 3c" ersetzt.

6.
Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt:

„§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012

(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt wird.

(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt.

(3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend.

§ 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012

(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.

(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend.

*)
Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

§ 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013

(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungswert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend."

*)
Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
in Satz 1 nach den Wörtern „für das Jahr 2009 (Startwert) ist" die Wörter „- unbeschadet der §§ 5b bis 5d -" eingefügt,

bb)
in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Absatz 4c" ersetzt und

cc)
nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Für die Berechnung des regionalen Zielwertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt."

b)
In Absatz 2 werden

aa)
im einleitenden Satzteil die Wörter „Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter „Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche" und

bb)
im abschließenden Satzteil die Wörter „um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz" durch die Wörter „in dem dort vorgesehenen Umfang"

ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2" durch die Wörter „in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012" ersetzt.

8.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Regionaler Wert

Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem - nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Zielwert und dem - in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden."

*)
Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

9.
Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

„Anlage 1a (zu § 4 Absatz 3d) Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen

RegionEuro
Baden-Württemberg957.343,43
Bayern20.526.818,34
Brandenburg und Berlin 7.103.006,71
Hessen244.515,68
Mecklenburg-Vorpommern4.992.381,30
Niedersachsen und Bremen 36.902.062,24
Nordrhein-Westfalen439.254,16
Rheinland-Pfalz625.139,96
Saarland2.872.893,59
Sachsen1.375.125,04
Sachsen-Anhalt3.824.580,80
Schleswig-Holstein und Hamburg 122.625,75
Thüringen945.252,98"




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BetrPrämDurchfGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
B. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1720
Bekanntmachung BetrPrämDurchfGNB
... März 2008 (BGBl. I S. 495), 3. den am 27. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Die Bundesministerin für Ernährung, ...