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Änderung § 3 BetrPrämDurchfG vom 05.04.2008

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§ 3 BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 495
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Nationale Reserve und Härtefälle


(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind

1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und

2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),

b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),

c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),

d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und

e) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)

erhöht,

jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.

(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen, einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, festsetzen zu können.